Organisationsrechtliche Aspekte der Zusammenarbeit von Kernstädten mit den umliegenden Agglomerationsgemeinden

Ref. 1029

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Abstract

Ganz allgemein, vor allem aber in der städtischen Agglomeration, arbeiten heute die Gemeinden intensiv zusammen. Das öffentliche und das private Recht stellen dafür verschiedene rechtliche Instrumentarien zur Verfügung: bilaterale und multilaterale Verträge, die Formen des Vereins, der Genossenschaft, der AG, der Stiftung und des Gemeindeverbands. Auffallend ist das pragmatische Vorgehen im Einzelfall. Die Kooperation unter Gemeinden erfolgt fast ausschliesslich bezogen auf einzelne Sachbereiche. Ein allgemein "gültiger" Perimeter für die Zusammenarbeit in der Agglomeration existiert nicht. Beklagt wird ein Mangel an systematischer Darstellung von Vor- und Nachteilen der einzelnen Verbindungsformen, an Übersicht über die Verflechtungen einer Gemeinde sowie an Koordination. Die Studie befasst sich mit organisationsrechtlichen Aspekten interkommunaler Zusammenarbeit. Empirische Grundlage bilden die Ergebnisse einer Umfrage in den grössten Agglomerationszentren der Schweiz zu den Rechtsformen der Kooperation in verschiedenen Sachbereichen. Die erhobenen Verbindungsformen werden systematisiert und – im Sinne einer Grobanalyse – auf Vor- und Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeiten der Einflussnahme beteiligter Gemeinden und ihrer Stimmbürger, auf die Art und Weise der Aufgabenerfüllung und auf finanzielle Aspekte untersucht. Nach einigen Überlegungen zur künftigen sinnvollen Gestaltung der interkommunalen Zusammenarbeit stellt eine abschliessende Skizze stichwortartig Lösungsansätze de lege ferenda zur Diskussion.

Results

Die Vor- und Nachteile der einzelnen Zusammenarbeitsmodelle lassen sich nicht abstrakt, sondern nur mit Bezug auf eine konkrete Aufgabe darstellen. Ausgangspunkt jeder sinnvollen Gestaltung der Kooperation ist die präzise Festlegung des Leistungsauftrags auf politisch "hoher" Ebene. Anhand dieses Auftrags ist zu entscheiden, welche Anforderungen an die Art und Weise der Aufgabenerfüllung, an demokratische Mitwirkungsrechte und staatliche Aufsicht und an das Verhältnis unter den beteiligten Gemeinden zu stellen sind. De lege ferenda bieten sich auf kantonaler Ebene zunächst allgemeine Vorschriften über die zulässigen Verbindungsformen und über Transparenz in finanziellen Belangen an. Zu erwägen wäre die Schaffung einer neuen Form von öffentlichrechtlicher Körperschaft, welche einerseits in wesentlichen Fragen "öffentliche" (demokratische) Kontrolle in genügendem Umfang sicherstellt und anderseits "privatwirtschaftliche" Flexibilität erlaubt. Im Hinblick auf die gegensätzlichen Interessen von Kernstadt und umliegenden Gemeinden in der städtischen Agglomeration ist der Erlass kantonaler Vorschriften näher zu prüfen, welche die Zusammenarbeit im grundsätzlichen verbindlich vorschreiben und – unter Wahrung des Subsidiaritätsprinzips – durch direkten oder indirekten Zwang notfalls durchsetzen. Bereits heute bestünde vielerorts die Möglichkeit, einen Gemeindeverband mit "Verordnungsgewalt" zu schaffen, welcher im Einzelfall bestimmte Gemeinden in bestimmten zu nennenden Sachbereichen zur Zusammenarbeit verpflichten kann. Mangelnder Systematik und Koordination der interkommunalen Verflechtungen kann eine Koordinations- und Informationsstelle begegnen.