05.02.2030
Nutzungslizenz
Spezialvertrag
Zusätzliche Einschränkungen
Nur für akademische Forschung
Sondergenehmigung
Nach vorheriger Zustimmung des Autors
Ablaufdatum
Kommentar zum Ablaufdatum
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Referenz-Projekt: 9707 / Referenz-Datensatz: 2351 Bibliografische Zitierung: Eisner, M., Ribeaud, D., & Shanahan, L. (2025). z-proso: Adolescent and Young Adult Surveys (Age 11 to 20; Waves K4-K8) (Version 1.1) [Data set]. FORS. https://doi.org/10.48573/403k-ap60 Die Datennutzerin/der Datennutzer verpflichtet sich, folgende Bedingungen einzuhalten: 1. Sie/Er darf den oben genannten Referenz-Datensatz und die zugehörige Datendokumentation (nachfolgend: «Daten») ausschliesslich für die wissenschaftliche Forschung und zu dem im vorliegenden Vertrag und dem in der Forschungsskizze beschriebenen Vorhaben verwenden. Die Datennutzerin/der Datennutzer hat die Forschungsskizze der Projektleitung vor Erhalt der Daten vorzulegen und genehmigen zu lassen; 2. Die Genehmigung des Forschungsprojekts und die Zurverfügungstellung des gewünschten Datensatzes liegt im freien Ermessen der Projektleitung. Sie kann ein Gesuch um Datennutzung ohne Angabe von Gründen ablehnen. Eine Genehmigung kann insbesondere dann verweigert werden, (a) wenn die Datennutzerin/der Datennutzer in einem Land ansässig ist, welches (aus Sicht der Schweiz oder der Europäischen Union) über kein adäquates Datenschutzniveau verfügt, (b) wenn die Forschungsinstitution, an welcher die Datennutzerin/der Datennutzer tätig ist, kein Gegenrecht für die Zurverfügungstellung von Daten gewähren würde, (c) wenn Daten mittels Künstlicher Intelligenz (KI) bearbeitet werden sollen und damit eine Gefahr für Rückschlüsse auf betroffene Personen bestehen könnte; 3. Sie/Er hat für eine allfällige Nutzung der Daten, die über die wissenschaftliche Forschung hinausgeht (akademische Lehre, kommerzielle Zwecke), vorgängig eine schriftliche Einwilligung der Projektleitung (vgl. Projektübersicht/Autor:innen [1]) einzuholen; 4. Sie/Er darf die Daten ausschliesslich unter Beachtung der geltenden Datenschutzbestimmungen (insbesondere Bundesgesetz über den Datenschutz [2]; kantonales Gesetz über die Information und den Datenschutz [3]) nutzen; 5. Sie/Er darf nicht versuchen, die Daten einzelnen Individuen zuzuordnen. Ihre/seine Resultate darf sie/er nur in einer Art und Weise kommunizieren, dass Rückschlüsse auf einzelne Personen oder Fälle (z.B. Personen, Haushalte, Institutionen etc.) nicht möglich sind; 6. Sie/Er hat die Vertraulichkeit allfälliger personenbezogener Daten zu respektieren und insbesondere keine Informationen weiterzugeben, die diese Vertraulichkeit beeinträchtigen könnten. Sie/Er hat Informationen, von welchen sie/er Kenntnis erhält und die weder offenkundig noch allgemein zugänglich sind, strikte geheim zu halten; 7. Sie/Er hat die Daten nach bestem Wissen und Gewissen zu nutzen, die mitgelieferte Datendokumentation sorgfältig zu beachten, sowie die Regeln der guten wissenschaftlichen Praxis zu befolgen; 8. Sie/Er hat die verwendeten Daten unter Beachtung der wissenschaftlichen Gepflogenheiten zu zitieren (unter Verwendung eingangs erwähnter Zitierung); 9. Sie/Er hat der Projektleitung (vgl. Projektübersicht/Autor:innen [1]) Manuskripte wissenschaftlicher Publikationen, die wesentlich auf den im Rahmen dieses Vertrags bezogenen Forschungsdaten beruhen, mindestens 30 Tage vor der Ersteinreichung zum Gegenlesen vorzulegen. Gegebenenfalls kann die Projektleitung eine Ko-Autorenschaft an einer Publikation verlangen; 10. Sie/Er hat in sämtlichen Publikationen, die wesentlich auf den im Rahmen dieses Vertrags erhaltenen Forschungsdaten beruhen, die relevanten Finanzierungsinstitutionen und ggf. Forschungskreditnummern anzugeben. Die entsprechenden Angaben finden sich in der Dokumentation «Funding Acknowledgement»; 11. Sie/Er hat FORS und die Projektleitung über sämtliche Publikationen und studentischen Abschlussarbeiten (Masterarbeit, Doctoral Thesis) basierend auf den im Rahmen dieser Nutzungsbedingungen erhaltenen Forschungsdaten mit den relevanten bibliographischen Angaben/Links (Digital Object Identifier (DOI)) innerhalb von 90 Tagen ab der Erstpublikation zu informieren; 12. Sie/Er darf die Daten ausschliesslich den in der Forschungsskizze aufgeführten Personen («Mitnutzende») zugänglich machen und darüber hinaus weder in ursprünglicher noch in bearbeiteter Form an Dritte weitergeben. Eine Weitergabe an Dritte ist nur mit einer vorgängigen, schriftlichen Zustimmung der Projektleitung erlaubt. Änderungen bezüglich der Mitnutzenden müssen der Projektleitung vor der Datenfreigabe zur Kenntnis gebracht werden; 13. Sie/Er hat die Daten mittels Zugriffsbeschränkung gesichert aufzubewahren und die erforderlichen technischen und organisatorischen Massnahmen zu treffen, um zu verhindern, dass unbefugte Personen Zugang zu den Daten erhalten oder Daten verloren gehen. Bei einem Verlust von Daten oder Datenträgern bzw. einem möglichen unbefugten Zugang von Dritten ist die Projektleitung unverzüglich zu informieren; 14. Sie/Er hat die vorliegenden Nutzungsbedingungen den in der Forschungsskizze aufgeführten Mitnutzenden sowie allfälligen Dritten, welche die Daten nutzen dürfen, in geeigneter Weise zu überbinden und sicherzustellen, dass diese Personen sämtliche darin erwähnten Pflichten einhalten; 15. Sie/Er hat die Daten spätestens nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer endgültig zu löschen (namentlich alle Dokumente, Datensätze, Sicherungskopien oder weitere Unterlagen zu zerstören) und dies FORS zu bestätigen. Vorbehalten bleiben allfällige gesetzliche Aufbewahrungspflichten oder anderslautende vertragliche Regelungen; 16. Sie/Er nimmt zur Kenntnis, dass die Verletzung der in dieser Nutzungsvereinbarung erwähnten Pflichten strafrechtliche oder zivilrechtliche Sanktionen nach sich ziehen können; 17. Sie/Er akzeptiert, dass FORS und/oder die Projektleitung die Nutzungsrechte an den Daten bei einem Verstoss der Datennutzerin/des Datennutzers gegen die vorliegenden Nutzungsbedingungen vor Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer fristlos und ohne Entschädigungsanspruch zurückziehen und die sofortige Löschung der Daten verlangen kann; 18. Sie/Er verpflichtet sich FORS, die Projektleitung und die Mitglieder von SWISSUbase (einfache Gesellschaft der Universitäten Lausanne, Neuchâtel und Zürich) vor allfälligen Schadenersatzforderungen Dritter, die aus der grobfahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung der vorliegenden Nutzungsbedingungen entstehen, schadlos zu halten und FORS und die Projektleitung umgehend über entsprechende Schadenersatzforderungen zu informieren; 19. Es gilt ausschliesslich schweizerisches Recht. Ausschliesslicher Gerichtsstand für allfällige Streitigkeiten im Zusammenhang dieser Nutzungsbedingungen ist Zürich/Schweiz. [1] https://www.jacobscenter.uzh.ch/de/research/zproso/aboutus/team.html [2] SR 235.1; https://www.fedlex.admin.ch/ [3] LS 170.4; http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=170.4 Funding Acknowledgement Phase I, 2003-2007, Waves 1-3: Swiss National Science Foundation (NFP-52 Grant 405240-69025), Federal Office of Public Health (Grant 2.001391), Education Department of the Canton of Zurich, Swiss State Secretariat for Migration (previously IMES)(Grant 03-901), Federal Commission for Foreigners (Grant E-05-1076), Julius Bär Foundation, Foundation Visana Plus, Foundation for Research in Science and the Humanities at the University of Zurich (Decision of the Board of Trustees: 3.02.2004), Zürcher Kantonalbank Phase II, 2007-2010, Wave 4: Swiss National Science Foundation (Grant 100013_116829), Jacobs Foundation (Grant 2007-720), Federal Office of Public Health (Grant 8.000665) Phase III, 2010-2013, Waves 5-6: Jacobs Foundation (Grant 2010-888), Swiss National Science Foundation (Grant 100014_132124) Phase IV, 2013-2016, Wave 7: Jacobs Foundation (Grant 2013-1081-1), Swiss National Science Foundation (Grant 100014_149979) Phase V, 2017-2020, Wave 8: Swiss National Science Foundation (Research Infrastructure Grant 10FI14_170409/1; COVID-19 addon pandemic survey grant 2020 10FI14_170409/2), Jacobs Center UZH Phase VI, 2021-2024, Wave 9: Swiss National Science Foundation (Research Infrastructure Grant 10FI14_198052), Jacobs Center UZH