Ref. Projekt: 9707 / Ref. Datensatz: 2351
Bibliografische Zitierung: Eisner, M., Ribeaud, D., & Shanahan, L. (2024). z-proso: Adolescent and Young Adult Surveys (Age 11 to 20; Waves K4-K8) (Version 1.0) [Data set]. FORS. https://doi.org/10.48573/403k-ap60
Die Datennutzerin / der Datennutzer verpflichtet sich,
1. den oben genannten Ref. Datensatz und die zugehörige Datendokumentation (nachfolgend: «Daten») ausschliesslich für die wissenschaftliche Forschung und zu dem im vorliegenden Vertrag und dem in der Forschungsskizze beschriebenen Vorhaben zu verwenden. Die Forschungsskizze muss durch die Datennutzerin / den Datennutzer der Projektleitung vor Erhalt der Daten vorgelegt und von dieser genehmigt worden sein;
2. für Nutzungen der Daten, die über die wissenschaftliche Forschung hinausgehen (akademische Lehre, kommerzielle Zwecke), vorgängig eine schriftlich festgehaltene Einwilligung bei der Projektleitung (vgl. Projektübersicht / Autoreninnen [1]) einzuholen;
3. die Daten unter Beachtung des schweizerischen Bundesrechts sowie der geltenden Datenschutzbestimmungen (Bundesgesetz über den Datenschutz [2]; kantonales Gesetz über die Information und den Datenschutz [3]) zu nutzen;
4. nicht zu versuchen, die Daten einzelnen Individuen zuzuordnen, und ihre/seine Resultate nur in einer Art und Weise zu kommunizieren, dass einzelne Fälle (z.B. Personen, Haushalte, Institutionen etc.) nicht identifizierbar sind;
5. die Vertraulichkeit personenbezogener Daten zu respektieren und insbesondere keine Informationen weiterzugeben, die diese Vertraulichkeit beeinträchtigen könnten, sowie Informationen, von welchen die Datennutzerin oder der Datennutzer Kenntnis erhält und die weder offenkundig noch allgemein zugänglich sind, geheim zu halten;
6. die Daten nach bestem Wissen und Gewissen zu nutzen, die mitgelieferte Datendokumentation sorgfältig zu beachten sowie die Regeln guter wissenschaftlicher Praxis zu respektieren;
7. die verwendeten Daten und Dokumente den wissenschaftlichen Gepflogenheiten entsprechend zu zitieren (unter Verwendung obiger Zitierung);
8. der Projektleitung (vgl. Projektübersicht / Autoreninnen [1]) Manuskripte wissenschaftlicher Publikationen, die wesentlich auf den im Rahmen dieses Vertrags bezogenen Forschungsdaten beruhen, mindestens 30 Tage vor der Ersteinreichung zum Gegenlesen vorzulegen. Gegebenenfalls kann diese eine Ko-Autorenschaft an einer Publikation geltend machen;
9. in jeglichen Publikationen, die wesentlich auf den im Rahmen dieses Vertrags erhaltenen Forschungsdaten beruhen, die relevanten Finanzierungsinstitutionen und ggf. Forschungskreditnummern anzugeben. Die entsprechenden Angaben finden sich in der Dokumentation «Funding Acknowledgement»;
10. FORS und die Projektleitung über sämtliche Publikationen und studentische Abschlussarbeiten (Master/Doctoral Thesis) basierend auf den im Rahmen dieser Nutzungsbedingungen erhaltenen Forschungsdaten mit den relevanten bibliographischen Angaben/Links (DOI) innerhalb von 90 Tagen ab der Erstpublikation zu informieren;
11. die Daten und Instrumente ausschliesslich den in der Forschungsskizze aufgeführten Personen («Mitnutzende») zugänglich zu machen und sie darüber hinaus weder in ursprünglicher noch in bearbeiteter Form an Dritte weiterzugeben. Eine Weitergabe an Dritte ist nur mit einer vorgängigen, schriftlichen Zustimmung der Projektleitung erlaubt. Änderungen bezüglich der Mitnutzenden müssen der Projektleitung vor der Datenfreigabe zur Kenntnis gebracht werden;
12. die Daten und Datendokumentation vor dem Zugriff Dritter gesichert aufzubewahren und die erforderlichen Massnahmen zu treffen, um zu verhindern, dass unbefugte Personen Zugang zu den Daten erhalten oder Daten verloren gehen. Bei einem Verlust von Daten oder Datenträgern bzw. einem möglichen unbefugten Zugang von Dritten ist die Projektleitung umgehend zu informieren;
13. die Überbindung auf und die Durchsetzung der vorliegenden Nutzungsbedingungen durch die in der Forschungsskizze aufgeführten Mitnutzenden sowie durch Dritte, welche die Daten nutzen dürfen, sicherzustellen;
14. die Daten spätestens nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer endgültig zu löschen (namentlich alle Dokumente, Datensätze, Sicherungskopien oder weitere Unterlagen zu zerstören), und dies FORS zu bestätigen. Vorbehalten bleiben allfällige gesetzliche Aufbewahrungspflichten oder anderslautende vertragliche Regelungen;
15. zur Kenntnis zu nehmen, dass die Verletzung ihrer Pflichten zur sicheren Aufbewahrung und Zugänglichmachen an Dritte zu strafrechtlichen Konsequenzen im Sinne von Art. 320 StGB (Amtsgeheimnis), § 40 IDG/ZH (vertragswidriges Bearbeiten von Personendaten) sowie gegebenenfalls der Bestimmungen über besondere Geheimnispflichten wie das Berufsgeheimnis (Art. 321 und 321bis StGB) oder das Fabrikations- und Geschäftsgeheimnis (Art. 162 StGB) führen kann;
16. zu akzeptieren, dass FORS und/oder die Projektleitung die Nutzungsrechte an den Daten bei einem Verstoss der Datennutzerin oder des Datennutzers gegen die vorliegenden Nutzungsbedingungen vor Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer fristlos und ohne Entschädigungsanspruch zurückziehen und die sofortige Löschung der Daten und Instrumente verlangen darf;
17. FORS, die Projektleitung und die Mitglieder der einfachen Gesellschaft SWISSUbase (Universität Lausanne, Universität Neuchâtel, Universität Zürich) vor allfälligen Schadenersatzforderungen Dritter, die aus der grobfahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung der vorliegenden Nutzungsbedingungen entstehen, schadlos zu halten und FORS und die Projektleitung umgehend über entsprechende Schadenersatzforderungen zu informieren;
18. die Rechtswahl und Unterstellung unter das Schweizer Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über die Verträge über den internationalen Warenkauf (Wiener Kaufrecht, CISG) sowie den Gerichtsstand Stadt Zürich, Schweiz, für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen Nutzungsbedingungen zu akzeptieren.
[1] https://www.jacobscenter.uzh.ch/de/research/zproso/aboutus/team.html
[2] SR 235.1; https://www.fedlex.admin.ch/
[3] LS 170.4; http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=170.4
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Funding Acknowledgement
Phase I, 2003-2007, Waves 1-3:
Swiss National Science Foundation (NFP-52 Grant 405240-69025), Federal Office of Public Health
(Grant 2.001391), Education Department of the Canton of Zurich, Swiss State Secretariat for
Migration (previously IMES)(Grant 03-901), Federal Commission for Foreigners (Grant E-05-1076),
Julius Bär Foundation, Foundation Visana Plus, Foundation for Research in Science and the
Humanities at the University of Zurich (Decision of the Board of Trustees: 3.02.2004), Zürcher
Kantonalbank
Phase II, 2007-2010, Wave 4:
Swiss National Science Foundation (Grant 100013_116829), Jacobs Foundation (Grant 2007-720),
Federal Office of Public Health (Grant 8.000665)
Phase III, 2010-2013, Waves 5-6:
Jacobs Foundation (Grant 2010-888), Swiss National Science Foundation (Grant 100014_132124)
Phase IV, 2013-2016, Wave 7:
Jacobs Foundation (Grant 2013-1081-1), Swiss National Science Foundation (Grant 100014_149979)
Phase V, 2017-2020, Wave 8:
Swiss National Science Foundation (Research Infrastructure Grant 10FI14_170409/1; COVID-19 addon pandemic survey grant 2020 10FI14_170409/2), Jacobs Center UZH
Phase VI, 2021-2024, Wave 9:
Swiss National Science Foundation (Research Infrastructure Grant 10FI14_198052), Jacobs Center
UZH