Die durchgeführte Untersuchung lässt folgende Schlussfolgerungen zu:
1. Das aktuelle System der Wasserzinse widerspiegelt aus ökonomischer Sicht nicht den tatsächlichen Wert der natürlichen Ressource Wasserkraft bei der Elektrizitätsproduktion. Das heutige System ist einfach im Vollzug, weist allerdings Nachteile auf, welche insbesondere bei einer Liberalisierung der Elektrizitätsmärkte spürbar werden könnten.
2. Für die Schweiz wäre ein neues und modernes System für die Abgeltung der Benutzung der Ressource Wasserkraft, basierend auf dem ökonomischen Konzept der Ressourcenrente, prüfenswert. In einzelnen Ländern werden (für verschiedene Arten natürlicher Ressourcen) seit Jahren Systeme angewandt, welche das Entgelt für die Benutzung von natürlichen Res-sourcen auf dem Konzept der Ressourcenrente basieren.
3. In der Schweiz könnte man folgende Systeme einführen: (1) eine gewinnbasierte Ressour-cenrentenabgabe für die laufenden Konzessionen resp. (2) eine Cashflow basierte Ressourcenrentenabgabe für die Neukonzessionierungen. Die Einführung einer ressourcenrenten-basierten fixen Abgabe wäre ebenfalls möglich, auch wenn sie im Vergleich zu den beiden erstgenannten Alternativen aus volkswirtschaftlicher Sicht als suboptimal bezeichnet wer-den muss. Die vorgeschlagenen Modelle könnten auch im heutigen System zur Anwendung gelangen (d.h. auch in einer Monopolsituation).
4. Die Wasserzinse sollten der wirtschaftlichen Situation der Werke stärker Rechnung tragen. Eine Anknüpfung an die Ressourcenrente wäre demnach sinnvoll und vor allem in einem liberalisierten Marktumfeld von grosser Wichtigkeit. Durch die Anknüpfung an die Ressourcenrente würden die Kosten und die Ertragssituation jeder Unternehmung in die Berechnungen miteinbezogen. Damit würde die langfristige Wettbewerbsfähigkeit der Branche gestärkt, das heisst sie wäre weiterhin (eher als beim aktuellen System) imstande, bei Konzessionserneuerungen in ihre Anlagen zu reinvestieren. Ausserdem würde die aktuelle und ökonomisch ungerechtfertigte (Mehr- resp. Minder-) Belastung einzelner Werke nicht weiter Bestand haben.
5. Eine nationale oder besser eine internationale Politik zur Internalisierung der externen Kos-ten würde dazu führen, dass die Strompreise tendenziell steigen würden, wovon selbstverständlich auch die Wasserkraftproduzenten profitieren würden. Dies würde zu einer Erhöhung der Ressourcenrente führen; mit einer ressourcenrentenbasierten Wasserzinserhebung könnten also die Einnahmen für die öffentliche Hand weiter steigen. Eine Internalisie-rung der externen Kosten ist neben dem umweltpolitischen Interesse also auch aufgrund der Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Wasserkraftunternehmen und potenzieller Mehreinnahmen für die öffentliche Hand anzustreben.
6. Die vorgeschlagenen alternativen Systeme können grössere oder kleinere Einnahmen für die öffentliche Hand verursachen. In einem deregulierten Markt hängt vieles von der Ent-wicklung der Marktpreise ab. Stellen sich hohe Preise ein (welche mittel- bis langfristig in einem Markt ohne Überkapazitäten erwartet werden), sind entsprechend die Ressourcen-rente und somit die Einnahmen der Eigentümer der Ressource hoch; bei tiefen Preisen (wie beispielsweise bei Spotmarktpreisen, die auf dem europäischen Markt im Jahr 2002 oder anfangs 2003 zu beobachten waren) würde sich eine kleine Rente ergeben. Entsprechend würden die Einnahmen der öffentlichen Hand bzw. der Verfügungsberechtigten kleiner sein.
7. Im Allgemeinen kann gesagt werden, dass verschiedene Kantone im Vergleich zum heutigen System Mehreinnahmen resp. weniger Einnahmen aus Wasserzinsen verzeichnen werden. Auf Gemeindeebene innerhalb eines Kantons kann ein Systemwechsel erhebliche Veränderungen der Einnahmen hervorrufen. Aufgrund dieser Auswirkungen müssten flankierende Massnahmen diskutiert werden, welche in der Lage sind, die regionalen Disparitäten abzufedern (z. B. mit einer Reform des kantonalen Finanzausgleichs).
8. Es ist festzuhalten, dass die Einführung eines Systems der Wasserzinsberechnung, welches auf der Ressourcenrente basiert, im Vergleich zum heutigen System zusätzliche Vollzugskosten verursachen würde. Der Mehraufwand würde insbesondere bei der Einführungsphase anfallen, da neue Datengrundlagen und Berechnungsmethoden zur Anwendung gelangen. Vor der Einführung eines neuen Systems wäre somit eine vertiefte Analyse und Abschätzung der Vollzugskosten und der erforderlichen juristischen Anpassungen erforderlich.