Die Jugendanwaltschaft Zürich beabsichtigt über eine bestimmte Zeit eine ausgewählte Täterschaftsgruppe mit neuen Formen zu konfrontieren: Diese TäterInnen sollen mit ihren Opfern konfrontiert werden; sie können anstelle einer Strafe oder anderen Massnahme Handlungen und Dienstleistungen vollbringen, welche vom Opfer als (teilweise) Wiedergutmachung und Ent-Schuldigung wahrgenommen werden können. Dem erzieherischen Grundgedanken des Jugendstrafsrechtes entsprechend, zielt diese Massnahme in erster Linie dahin, dass der Jugendliche sich mittels dieser Erfahrung intensiver mit seinem eigenen deliktischen Verhalten auseinandersetzen muss. Wenn das anonyme Opfer zum persönlich bekannten Menschen wird, ist die Basis gelegt für Gefühlsregungen, wie zum Beispiel Mitleid, Reue, Verständnis und Sympathie. Daraus kann eine Einsicht erwachsen, welche weitere ähnlich geartete Delikte für die Zukunft ausschliesst oder zumindest ihre Wahrscheinlichkeit reduziert.
Forschungshypothesen:
- Jugendliche, welche mit ihrem Opfer konfrontiert werden, ändern eher ihre Einstellung zu ihrem opferbezogenen Delikt, als Jugendliche, welche ihr(e) Opfer nie kennenlernen.
- Positiv verlaufende Täter-Opfer-Kontakte haben einen über die Spezialprävention hinausgehenden erzieherischen Effekt.
- Opfer ändern ihre Einstellung zum/zur TäterIn, wenn sie persönlich mit ihm/ihr konfrontiert werden.
- Dort wo tatsächlich Handlungen und/oder Dienstleistungen im Sinne einer Wierdergutmachung durch Täterschaft erfolgen, findet eine Aussöhnung statt.