Kommentar zum Schweizerischen Umweltschutzgesetz
In den nächsten drei Jahren soll die zweite Auflage für den Kommentar zum Umweltschutzgesetz fertig gestellt werden. Ziel ist es, eine kohärente, in sich geschlossene, völlig neu bearbeitete zweite Auflage des Kommentars zum Umweltschutzgesetz zu erarbeiten. Der Umfang der Erläuterungen umfasst ca. 2400 Seiten, wovon rund 1100 Seiten in der zweiten Projektphase erscheinen sollen. Das Umweltrecht hat sich in den letzten Jahren als ausgesprochen innovatives Gebiet für die Ausgestaltung des Rechts in einer modernen Gesellschaft erwiesen. Seine wissenschaftliche Analyse fördert Erkenntnisse, die nicht nur im engeren umweltrechtlichen Bereich, sondern darüber hinaus für das Staats- und Verwaltungsrecht allgemeine Gültigkeit haben.
Für die Kommentierung hat sich ein Team von neun Umweltjuristen und -juristinnen zur Verfügung gestellt. Es handelt sich dabei um ausgewiesene Kenner der Materie, die regelmässig in Fachzeitschriften publizieren und an Universitäten und Fachhochschulen Umweltrecht unterrichten.
Der USG-Kommentar baut wesentlich auf der Erläuterung des Gesetzestextes unter Berücksichtigung der Gerichtspraxis sowie der Lehre auf. Weil jeder Autor und jede Autorin in der Regel nicht nur einzelne Artikel, sondern einen umfangreichen Bereich kommentiert (z.B. das ganze Stoffrecht, sämtliche Strafbestimmungen etc.), ist jedoch gewährleistet, dass das Thema aus einer übergeordneten Perspektive, umfassend und mit dem nötigen Detaillierungsgrad bearbeitet wird. Die Erläuterungen zur Umweltverträglichkeitsprüfung beispielsweise kommen, was ihren wissenschaftlichen Gehalt anbelangt, einer Monographie gleich. Zudem sind bei gewissen umweltrechtlichen Bereichen der eigentlichen Kommentierung ausführliche Vorbemerkungen vorangestellt (z.B. bei den Strafbestimmungen). Sie sollen den Autoren und Autorinnen Raum geben, den weiteren Kontext aufzuzeigen, in dem das jeweilige Umweltinstrumentarium betrachtet werden muss. Hier kann ein Hinweis auf ausländisches Recht, das Gemeinschaftsrecht der EU (z.B. bei den Stoffbestimmungen), auf internationales Recht (z.B. bei der Umweltverträglichkeitsprüfung und dem Abfallrecht) oder auf anderes Bundesrecht (z.B. bei den Förderungsbestimmungen) den weiteren Rahmen für die Kommentierung abstecken. Schliesslich äussert sich der wissenschaftliche Charakter auch in der Würdigung, die den Abschluss jeder Kommentierung bildet.