Das Diskriminierungsverbot von Art. 8 Abs. 2 BV als besonderer Gleichheitssatz: unter bes. Berücksichtigung der völkerrechtlichen Diskriminierungsverbote einerseits und der Rechtslage in den USA, in D, F sowie im europ. Gemeinschaftsrecht anderseits

Ref. 7291

General description

Period

unbegrenzt

Geographical Area

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Schwergewichtig Schweiz, mit Blick auf Europa und Völkerrechtsgemeinschaft

Abstract

Die Habilitationsthese untersucht den rechtlichen und tatsächlichen Hintergrund des Diskriminierungsverbots von Art. 8 Abs. 2 BV, welches seit dem 1.1.2000 in Kraft ist. Der Kern der Untersuchung berührt die Fragestellung, ob und in welchem Ausmass diese Bestimmung eine Änderung des bisherigen Verständnisses der Rechtsgleichheit bewirkt hat. Es soll aufgezeigt werden, dass der Verfassungsgeber mit dem besonderen Gleichheitssatz von Art. 8 Abs. 2 BV dem an sich inhaltsleeren allgemeinen Gleichheitsprinzip durch Verknüpfung mit dem Grundsatz der Menschenwürde ein materielles Substrat verliehen und damit gleichzeitig den Kerngehalt der Rechtsgleichheit normiert hat. Die Erarbeitung des Diskriminierungsbegriffs sowie des Inhalts des Diskriminierungsverbots hat somit an den materiellen Vorgaben des Grundsatzes der Menschenwürde (Art. 7 BV) anzuknüpfen. Trotz des erhaltenen materiellen Substrates bleibt aber das Diskriminierungsverbot strukturell mit dem Grundrecht der Rechtsgleichheit verknüpft, was u.a. zur Folge hat, dass die Schrankenregelung von Art. 36 BV nicht anwendbar ist. Schliesslich gilt es, die verschiedenen in Art. 8 Abs. 2 BV genannten suspekten Merkmale als beispielhafte Beschreibung derjenigen Elemente zu begreifen, welche das Schutzgut "Wertschätzung eines Menschen als Person" ausmachen. Neben der Darstellung des gemeinsamen Nenners dieser Merkmale ist zu untersuchen, welche Sensibilität die Verfassung im (rechtlichen und tatsächlichen) Umgang mit diesen einzelnen Merkmalen verlangt, was es schliesslich erlauben wird, Fallgruppen mit der gleichen oder zumindest einer ähnlichen Prüfungsstrenge herauszuarbeiten. Die Untersuchung hat nicht zuletzt auch im Kontext der internationalen Rechtsentwicklung zu erfolgen: von grossem Interesse sind dabei einerseits die für die Schweiz verbindlichen Diskriminierungsverbote der UN-Pakte sowie der EMRK. Von zunehmender Bedeutung ist aber auch die Rechtsentwicklung in der EU, insbesondere das zu Art. 13 EGV ergangene Sekundärrecht. Schliesslich soll ein rechtsvergleichender Blick in analoge Bestimmungen ausländischer Verfassungen dazu dienen, anhand von Unterschieden und Gemeinsamkeiten schärfere Konturen für die Schaffung eines spezifisch schweizerischen verfassungsrechtlichen Diskriminierungsbegriffs zu gewinnen.

Results

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