Erfolgskontrolle der Zuschüsse nach Dekret (ZuD)

Ref. 3667

General description

Period

1995

Geographical Area

-

Additional Geographical Information​

Kanton Bern

Abstract

Art. 138bis des bernischen Fürsorgegesetzes lautet: "Der Grosse Rat ordnet durch Dekret die Ausrichtung besonderer Zuschüsse für Personen, für welche Leistungen der Alters- Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und die Ergänzungsleistungen nicht genügen sowie für Personen, die unverschuldet in wirtschaftliche Bedrängnis geraten sind und keiner erzieherischen Betreuung bedürfen." Das Projekt soll folgende Fragen beantworten: - Wirkung: Wirken die Zuschüsse nach Dekret (ZuD) in die beabsichtigte Richtung? Werden die Bedürftigen erreicht? Werden die Ziele der (Re-)Integration und der Existenzsicherung erreicht? Haben Fürsorge- oder ZuD-Leistungen die bessere Wirkung? Gilt in den Gemeinden Rechtsgleichheit? Was sind allfällige Gründe für Rechtsungleichheit? - Effizienz: Werden die erzielten Wirkungen mit den geringstmöglichen Kosten erreicht? Schneiden Fürsorge- oder ZuD-Leistungen besser ab? - Vorteilhaftigkeit: Überwiegt der Nutzen der ZuD die entstehenden Kosten? Muss die Ausgestaltung angepasst werden? Grundsätzlich: Ist das Instrument notwendig?

Results

Wirkung: Die Zielgruppen werden nur teilweise erreicht. Das Existenzminimum wird gesichert, aber dieses wird uneinheitlich und teilweise willkürlich bestimmt. Die Reintegration wird gefördert, soweit dies im Einzelfall sinnvoll und möglich ist. Die Bedürftigen werden nicht rechtsgleich behandelt. Effizienz: Die Abwicklung der Zuschüsse erfolgt insgesamt effizient, ein Sparpotential besteht bei der Abwicklung und bei den Leistungen. Vorteilhaftigkeit: Das Zuschussdekret erfüllt grundsätzlich seinen Zweck, doch bestehen erhebliche Vollzugs-, Wirksamkeits- und Effizienzdefizite. Der Nutzen überwiegt die Kosten.