Evaluation der Wirksamkeit des Gleichstellungsgesetzes

Ref. 8187

General description

Period

1996-2004

Geographical Area

Additional Geographical Information​

Schweiz

Abstract

Der Evaluationsauftrag geht auf eine Motion der Nationalrätin Vreni Hubmann (02.3142) zurück. Hubmann verlangte, dass Rachekündigungen in privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen nichtig statt anfechtbar sein sollen und dass die Dauer des Kündigungsschutzes angemessen verlängert werden soll (Änderung Art 10 GlG). Da das Thema der Rachekündigung nicht für sich allein untersucht werden kann, wurde die Evaluation ausgedehnt auf die Frage, inwiefern das Gleichstellungsgesetz (GlG) seinem Anspruch gerecht wird. Mögliche Schwachstellen des Gesetzes sollen aufgezeigt und ein allfälliger Reformbedarf ermittelt werden. Die Aktivitäten und Tätigkeitsfelder des Eidg. Büros für die Gleichstellung von Frau und Mann sind nicht Gegenstand der Evaluation, insbesondere auch nicht die Finanzhilfen nach Gleichstellungsgesetz. Diese beiden Bereiche wurden bereits in früheren Evaluationen untersucht. Die Evaluation umfasst drei Ebenen: - Eruierung und Auswertung der Fälle zum Gleichstellungsgesetz (Gerichte und Schlichtungsstellen). - Befragung verschiedener an der Umsetzung des Gleichstellungsgesetzes Beteiligter zu ihren Erfahrungen. - Statistische Auswertung der Löhne und der beruflichen Stellung von Frauen und Männern (aufgrund der Lohnstrukturerhebung LSE) als wichtigste Indikatoren für eine ungleiche Erwerbssituation. Der dritte Punkt ist in einem separaten Auftrag des Bundesamts für Statistik geregelt und nicht Teil des hier vorgestellten Projekts. Die hier untersuchten Themenbereiche sind: -Bekanntheitsgrad des GlG und seiner Regelungen - Einfluss des GlG auf Entwicklung und Stand der Gleichstellung im Erwerbsleben - Konkrete Diskriminierungsfälle: auf den Ebenen Betrieb, Beratung, Schlichtungsstellen und Gerichte - Neue Regelungen im GlG: Verbandsklagen, Beweislasterleichterung, Kündigungsschutz und sexuelle Belästigung sowie - Rechtsentwicklung. Als Referenzpunkte der Wirkungsbeurteilung dienen die Probleme bei der Durchsetzung gleicher Rechte für Frau und Mann, die das Gleichstellungsgesetz lösen wollte: - Fehlende Sensibilisierung für Diskriminierung (Instrument im Gesetz: Allgemeines Diskriminierungsverbot) - Exponierung (Instrument: Verbandsklagerecht) - Schwierige Beweisführung (Instrument: Beweislasterleichterung) - Fehlender Kündigungsschutz (Instrument: Kündigungsschutz) - Fehlende Unterstützung (Instrument: Schlichtungsstellen, Finanzhilfen an Beratungsstellen) - Kostspielige Verfahren (Instrument: Kostenlosigkeit des Verfahrens) - Tabuthema sexuelle Belästigung (Instrument: Haftung des Arbeitgebers für sex. Belästigung)

Results

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